D hätte gemäss der Aufforderung der SUVA die Möglichkeit gehabt, den Bericht nicht zu unterzeichnen, wenn er die Auffassung vertreten hätte, dieser würde das geführte Telefongespräch nicht korrekt wiedergeben. Da er diesen Bericht jedoch unterzeichnet hat, ist zu schliessen, dass dieser der Wahrheit entspricht. Unter diesen Umständen erfüllt die Auskunft von D die Form einer schriftlichen Auskunft und es kann im vorliegenden Fall darauf abgestellt werden. Auf die beantragte Zeugeneinvernahme von D kann demzufolge verzichtet werden. Damit stützte sich die Arbeitslosenkasse bzw. die Unfallversicherung zur Beurteilung der streitigen Frage auf ein zulässiges Beweismittel.