Indem die SUVA D mit Schreiben vom 16. Juni 2000 schriftlich aufgefordert hat, den Bericht vom 6. Juni 2000 zu unterzeichnen, und ihm schriftlich die Möglichkeit eingeräumt hat, bei Unstimmigkeiten oder Fragen mit der SUVA Rücksprache zu nehmen, ist der gemäss Rechtsprechung erforderlichen Form der schriftlichen Anfrage bzw. Auskunft genüge getan. Daran ändert auch nichts, dass D den Bericht über das Telefongespräch vom 6. Juni 2000 nicht selbst formuliert hat. D hätte gemäss der Aufforderung der SUVA die Möglichkeit gehabt, den Bericht nicht zu unterzeichnen, wenn er die Auffassung vertreten hätte, dieser würde das geführte Telefongespräch nicht korrekt wiedergeben.