D wurde dabei darauf aufmerksam gemacht, dass er sich an die SUVA wenden könne, falls Unstimmigkeiten bestehen würden oder noch Fragen offen seien. Aus den Akten erhellt, dass D den Bericht der SUVA vom 16. Juni 2000 am 29. Juni 2000 unterzeichnet hat. Die vorliegende Auskunft betrifft einen wesentlichen Punkt des rechtserheblichen Sachverhaltes. Indem die SUVA D mit Schreiben vom 16. Juni 2000 schriftlich aufgefordert hat, den Bericht vom 6. Juni 2000 zu unterzeichnen, und ihm schriftlich die Möglichkeit eingeräumt hat, bei Unstimmigkeiten oder Fragen mit der SUVA Rücksprache zu nehmen, ist der gemäss Rechtsprechung erforderlichen Form der schriftlichen Anfrage bzw. Auskunft genüge getan.