Aus dem Bericht vom 16. Juni 2000 geht schliesslich hervor, dass D dem Beschwerdeführer mitgeteilt hat, dass er bei der SUVA eine Einzelabredeversicherung abschliessen kann. c) Nachdem die Beschwerdegegnerin zunächst nur eine Protokollnotiz über das Gespräch vom 6. Juni 2000 mit D erstellt hatte, sandte sie ihm am 16. Juni 2000 einen im Vergleich zur Protokollnotiz vom 6. Juni 2000 ergänzten Bericht über dieses Telefongespräch zur Kenntnis und Unterschrift zu. D wurde dabei darauf aufmerksam gemacht, dass er sich an die SUVA wenden könne, falls Unstimmigkeiten bestehen würden oder noch Fragen offen seien.