Werden Auskunftspersonen zu wichtigen tatbeständlichen Punkten dennoch mündlich befragt, ist eine Einvernahme durchzuführen und darüber ein Protokoll aufzunehmen. In der Regel ist dem Betroffenen überdies Gelegenheit zu geben, der Einvernahme beizuwohnen (BGE 117 V 285 Erw. 4c mit Hinweisen; RKUV 1999 U Nr. 328 S. 116f. Erw. 3c; ARV 1992 Nr. 17 S. 153 Erw. 2b). b) Gemäss Besprechungsprotokoll vom 31. Mai 2000 betreffend einem Gespräch zwischen einem Mitarbeiter der SUVA mit B von der Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern vom 26. Mai 2000 wurde dem Beschwerdeführer am 25. August 1999 ein Schreiben der Arbeitslosenkasse «Ihr Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung» zugestellt.