c namentlich Auskünfte von Drittpersonen zwar vor, verweist aber ergänzend auf das Beweisrecht des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess (Art. 19 VwVG). Danach können als Auskünfte von Privat- oder Drittpersonen nur schriftliche Auskünfte gelten, die unter Umständen der Bekräftigung durch gerichtliches Zeugnis bedürfen (Art. 49 BZP). Nach der Rechtsprechung bezüglich der Beweisaufnahme durch die Verwaltung stellt eine formlos eingeholte und in einer Aktennotiz festgehaltene mündliche bzw. telefonische Auskunft nur insoweit ein zuverlässiges und taugliches Beweismittel dar, als damit bloss Nebenpunkte, namentlich Indizien oder Hilfstatsachen, festgestellt werden.