2b dargestellte Informationspflicht trifft. 3. - Zu prüfen ist insbesondere, ob die Arbeitslosenversicherung der ihr obliegenden Informationspflicht hinreichend nachgekommen ist. Hierzu ist Folgendes festzuhalten: a) Nach Art. 96 UVG sind die Verfahrensbestimmungen dieses Gesetzes anwendbar, soweit das Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG) für Versicherer nicht gilt oder dieses Gesetz eine abweichende Regelung enthält (BGE 115 V 299). Das VwVG sieht in Art. 12 lit. c namentlich Auskünfte von Drittpersonen zwar vor, verweist aber ergänzend auf das Beweisrecht des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess (Art.