2c mit Hinweisen). In Ergänzung dieser Rechtsprechung wurde in RKUV 2000 U Nr. 387 S. 272 festgehalten, dass die in BGE 121 V 28 dargestellte Informationspflicht von Versicherer und Arbeitgeber hinsichtlich einer Abredeversicherung nach Auflösung eines Arbeitsverhältnisses im Falle, wo es um die Abredeversicherung einer arbeitslosen (ausgesteuerten) Person geht, die Organe der Arbeitslosenversicherung trifft. c) Vorliegend ist die Erfüllung der Informationspflicht durch Organe der Arbeitslosenversicherung streitig, welche in diesem Regelungszusammenhang als Organe der Unfallversicherung tätig sind, und die deshalb die in Erw. 2b dargestellte Informationspflicht trifft.