Zu prüfen ist damit, ob und welche Informationspflichten die Organe der Arbeitslosenversicherung und allenfalls die SUVA wahrzunehmen haben, ob diese im vorliegenden Fall verletzt wurden und welche Folgen sich bejahendenfalls daraus ergeben. b) In einem Fall, wo es um die Tragweite der Informationspflichten von Versicherer und Arbeitgeber hinsichtlich einer Abredeversicherung nach Auflösung eines Arbeitsverhältnisses ging, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht zu-nächst in Bestätigung der Auffassung des damaligen kantonalen Gerichts erkannt, Art. 3