Der Beschwerdeführer macht indessen im Wesentlichen geltend, er hätte, sofern er von den Organen der Arbeitslosenversicherung gehörig über die Möglichkeit der Abredeversicherung informiert worden wäre, rechtzeitig eine solche abgeschlossen. Er beruft sich demnach für die Leistungspflicht des Unfallversicherers auf den Grundsatz von Treu und Glauben im Zusammenhang mit behördlichen Aufklärungspflichten (vgl. BGE 121 V 30 Erw. 1b mit Hinweisen). Zu prüfen ist damit, ob und welche Informationspflichten die Organe der Arbeitslosenversicherung und allenfalls die SUVA wahrzunehmen haben, ob diese im vorliegenden Fall verletzt wurden und welche Folgen sich bejahendenfalls daraus ergeben.