2. - a) Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer innert der ab 1. Oktober 1999 laufenden 30-tägigen Frist keine Abredeversicherung im Sinne des in Erw. 1 Dargelegten abgeschlossen hat und damit zum Zeitpunkt des Unfallereignisses (26. Dezember 1999) nicht gestützt auf eine Abredeversicherung bei der SUVA unfallversichert war. Der Beschwerdeführer macht indessen im Wesentlichen geltend, er hätte, sofern er von den Organen der Arbeitslosenversicherung gehörig über die Möglichkeit der Abredeversicherung informiert worden wäre, rechtzeitig eine solche abgeschlossen.