22a Abs. 4 AVIG, der seit 1. Januar 1996 in Kraft ist, zieht die Kasse die Prämie für die obligatorische Versicherung der Nichtberufsunfälle von der Entschädigung ab und entrichtet sie der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt. Für Einstell- und Wartetage werden keine Prämien erhoben. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten und das Verfahren. Gestützt auf die genannte Delegationsnorm hat er die Verordnung über die Unfallversicherung von arbeitslosen Personen vom 24. Januar 1996 (SR 837.171) erlassen und rückwirkend auf den 1. Januar 1996 in Kraft gesetzt.