Die dagegen erhobene Einsprache wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 15. Mai 2001 vollumfänglich ab. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragte A die Aufhebung des Einspracheentscheides und die Erbringung der gesetzlichen Leistungen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der SUVA. Die SUVA schloss in ihrer Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde. Aus den Erwägungen: 1. - Mit der zweiten Teilrevision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 23. Juni 1995 ist der obligatorische Versicherungsschutz für Nichtberufsunfälle neu in diesem Gesetz geregelt und auf alle Versicherten ausgedehnt worden. Nach Art. 22a Abs. 4