Am 15. Mai 2000 verlangte A diesbezüglich den Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung. Mit Verfügung vom 19. Juli 2000 verneinte die SUVA die Versicherungsdeckung, weil der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung am 1. Oktober 1999 erloschen und die 30-tägige Nachdeckungsfrist im Zeitpunkt des Unfalles abgelaufen sei, ohne dass von einer Verlängerung der Versicherungsdeckung Gebrauch gemacht worden wäre. Die dagegen erhobene Einsprache wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 15. Mai 2001 vollumfänglich ab.