| | Entscheid: | Der 1967 geborene A war bis am 30. September 1999 arbeitslos und wurde per 1. Oktober 1999 ausgesteuert. Mit Schreiben vom 1. Mai 2000 liess A der SUVA mitteilen, dass er am 26. Dezember 1999 einen schweren Unfall, der ihn arbeitsunfähig machte, erlitten habe. Die SUVA informierte den Rechtsvertreter am 8. Mai 2000 darüber, dass ihr kein Unfallereignis gemeldet worden sei, und gemäss Art. 3 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung von arbeitslosen Personen keine Deckung bestehe. Am 15. Mai 2000 verlangte A diesbezüglich den Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung.