{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2002-03-13", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-01-345_2002-03-13.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1357", "Checksum": "9005621a7432e16341de9b51499cac17"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 01 345", "2002 II Nr. 38"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 13.03.2002 S 01 345 (2002 II Nr. 38)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 3 Abs. 3 UVG; Art. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung von arbeitslosen Personen. 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Der Beschwerdeführer versuche die Grenzen zwischen Informationspflicht und Betreuung zu verwischen. Aufgabe des RAV sei einzig die Aufklärung und Orientierung des Beschwerdeführers über die Möglichkeit einer Einzelabredeversicherung. Dieser Pflicht sei D nachgekommen. D bestätige, dass die Information je nach Wunsch auf Schriftdeutsch oder Mundart stattfinde. Der Beschwerdeführer habe zudem am Einführungskurs teilgenommen. Er sei auch über verschiedene Merkblätter orientiert worden. c) D hat den Beschwerdeführer an das Sozialamt X verwiesen. Nach Ablauf der Rahmenfrist sind für Ausgesteuerte die Organe der Arbeitslosenversicherung nicht mehr zuständig. Unter diesen Umständen war der Verweis des Beschwerdeführers an das Sozialamt an sich korrekt. Infolge des Flüchtlingsstatus des Beschwerdeführers erfolgte die Weiterbetreuung des Beschwerdeführers in der Folge aber durch die Beratungsstelle für Flüchtlinge in Luzern. Der Beschwerdeführer reiste am 18. Juni 1985 ein und hielt sich im Zeitpunkt der Mitteilung über die Abredeversicherung anlässlich der Beendigung der Rahmenfrist mehr als 14 Jahre in der Schweiz auf. Unter diesen Umständen darf mindestens eine minimale sprachliche Integration erwartet werden, musste er sich doch in all den Jahren in einer deutschsprachigen Umgebung behaupten. Aus den Akten ergibt sich jedenfalls nicht, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Arbeitslosenversicherung bisher in irgendeiner Weise Sprachprobleme gehabt hätte. Auch aus dem Bericht vom 16. Juni 2000 geht nicht hervor, dass zwischen D und dem Beschwerdeführer Verständigungsprobleme bestanden hätten. Selbst wenn der Beschwerdeführer das Informationsblatt für «ausgesteuerte Versicherte» nicht erhalten hätte, wäre er durch D mündlich genügend auf die Möglichkeit der Einzelabredeversicherung aufmerksam gemacht worden. Dieser führte nämlich aus, der Beschwerdeführer sei von ihm mindestens während der Rahmenfrist und beim Abschlussgespräch bei Beendigung der Rahmenfrist auf diese Möglichkeit hingewiesen worden. Zudem würden sämtliche Versicherte zu Beginn in einem Einführungskurs darüber informiert. Der Beschwerdeführer hat denn auch nicht geltend gemacht, er habe diesen Kurs nicht besucht. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Informationspflicht der Organe der Arbeitslosenversicherung, welche hier als Organe der Unfallversicherung tätig sind, nicht überdehnt werden darf. Insbesondere geht es nicht an, dass von ihnen, wie es der Beschwerdeführer glauben machen will, verlangt werden darf, dass sie beim Ausfüllen der Anmeldung für eine Abredeversicherung behilflich sein müssen. Wenn der Beschwerdeführer, obwohl er nachweislich zumindest mündlich mehrfach über die Möglichkeit einer Einzelabredeversicherung orientiert worden war, darauf verzichtet hat, eine solche abzuschliessen, geht dies einzig zu seinen Lasten. d) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die SUVA einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Unfallversicherung gemäss angefochtenem Einspracheentscheid vom 15. Mai 2001 zu Recht abgelehnt hat. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 5. - (...) (Das Eidgenössische Versicherungsgericht wies die gegen dieses Urteil eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Entscheid vom 6. November 2002 ab.) |"}