{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2002-03-13", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-01-345_2002-03-13.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1357", "Checksum": "9005621a7432e16341de9b51499cac17"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 01 345", "2002 II Nr. 38"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 13.03.2002 S 01 345 (2002 II Nr. 38)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 3 Abs. 3 UVG; Art. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung von arbeitslosen Personen. 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Schliesslich ist der Protokollnotiz zu entnehmen, dass D den Beschwerdeführer bei Ablauf der Rahmenfrist an das Sozialamt X verwiesen habe. Mit Schreiben vom 16. Juni 2000 wurde D ein Protokoll über die telefonische Rücksprache mit ihm vom 6. Juni 2000 zur Kenntnisnahme und Unterschrift zugestellt. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, sich bei Unstimmigkeiten oder allfälligen Fragen mit dem zuständigen Mitarbeiter der SUVA in Verbindung zu setzen. Der Bericht vom 16. Juni 2000 über das Telefongespräch vom 6. Juni 2000 ist weitgehend identisch mit der Protokoll-notiz vom 6. Juni 2000. Ergänzend wird im Bericht vom 16. Juni 2000 festgehalten, dass der Beschwerdeführer am Einführungskurs teilgenommen habe. Ebenso sei er bei Ablauf der Rahmenfrist auf das Ende des Unfallversicherungsschutzes aufmerksam gemacht worden. Aus dem Bericht vom 16. Juni 2000 geht schliesslich hervor, dass D dem Beschwerdeführer mitgeteilt hat, dass er bei der SUVA eine Einzelabredeversicherung abschliessen kann. c) Nachdem die Beschwerdegegnerin zunächst nur eine Protokollnotiz über das Gespräch vom 6. Juni 2000 mit D erstellt hatte, sandte sie ihm am 16. Juni 2000 einen im Vergleich zur Protokollnotiz vom 6. Juni 2000 ergänzten Bericht über dieses Telefongespräch zur Kenntnis und Unterschrift zu. D wurde dabei darauf aufmerksam gemacht, dass er sich an die SUVA wenden könne, falls Unstimmigkeiten bestehen würden oder noch Fragen offen seien. Aus den Akten erhellt, dass D den Bericht der SUVA vom 16. Juni 2000 am 29. Juni 2000 unterzeichnet hat. Die vorliegende Auskunft betrifft einen wesentlichen Punkt des rechtserheblichen Sachverhaltes. Indem die SUVA D mit Schreiben vom 16. Juni 2000 schriftlich aufgefordert hat, den Bericht vom 6. Juni 2000 zu unterzeichnen, und ihm schriftlich die Möglichkeit eingeräumt hat, bei Unstimmigkeiten oder Fragen mit der SUVA Rücksprache zu nehmen, ist der gemäss Rechtsprechung erforderlichen Form der schriftlichen Anfrage bzw. Auskunft genüge getan. Daran ändert auch nichts, dass D den Bericht über das Telefongespräch vom 6. Juni 2000 nicht selbst formuliert hat. D hätte gemäss der Aufforderung der SUVA die Möglichkeit gehabt, den Bericht nicht zu unterzeichnen, wenn er die Auffassung vertreten hätte, dieser würde das geführte Telefongespräch nicht korrekt wiedergeben. Da er diesen Bericht jedoch unterzeichnet hat, ist zu schliessen, dass dieser der Wahrheit entspricht. Unter diesen Umständen erfüllt die Auskunft von D die Form einer schriftlichen Auskunft und es kann im vorliegenden Fall darauf abgestellt werden. Auf die beantragte Zeugeneinvernahme von D kann demzufolge verzichtet werden. Damit stützte sich die Arbeitslosenkasse bzw. die Unfallversicherung zur Beurteilung der streitigen Frage auf ein zulässiges Beweismittel. Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob dem Beschwerdeführer das Informationsblatt «für ausgesteuerte Versicherte» tatsächlich, wie von B erklärt, zusammen mit dem Schreiben der Arbeitslosenkasse vom 25. August 1999 zugestellt worden ist, obwohl es in der Beilage nicht erwähnt wurde. Vorliegend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer anlässlich des Einführungskurses, während der Rahmenfrist und beim Abschlussgespräch am Ende der Rahmenfrist auf das Ende des Unfallversicherungsschutzes sowie auf die Möglichkeit der Einzelabredeversicherung aufmerksam gemacht worden ist. Aus diesem Grunde kann der Beschwerdeführer vorliegend nicht eine Verletzung der Aufklärungspflicht rügen und daraus eine Versicherteneigenschaft ableiten, die ihm materiellrechtlich nicht zusteht. 4. - Hieran vermögen auch die Einwendungen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. a) Was die Bestreitung der Verwertung der telefonischen Auskünfte betrifft, kann - um Wiederholungen zu vermeiden - auf das in Erw. 3 Erwähnte verwiesen werden. b) Der Beschwerdeführer bringt ferner vor, aus dem aufgelegten Bericht einer telefonischen Besprechung vom 6. Juni 2000 ergebe sich, dass D ihn an das Sozialamt X verwiesen habe. Aufgrund dieses Verweises an das Sozialamt habe der fremdsprachige Flüchtling zwangsläufig annehmen müssen, für die Regelung seiner Angelegenheiten sei nicht das RAV, sondern das Sozialamt zuständig. Sofern man dem Bericht über das Telefonat überhaupt Beweiswert zuerkennen wolle, so hätte D seine Informationspflicht nur erfüllt, wenn er dem Beschwerdeführer klar gemacht hätte, dass es hier eben um einen Bereich gehe, über den das RAV und nicht das Sozialamt informiere. Den Hinweis auf das Informationsblatt für «ausgesteuerte Versicherte» hätte der Beschwerdeführer auch dann nicht verstanden, wenn er es erhalten hätte. Vor allem hätte der srilankische Beschwerdeführer dem Blatt nie und nimmer entnehmen können, welche Konsequenzen eine Unterlassung nach sich ziehen könnte, und welche Relevanz dieser Information zukommt. Selbst wenn eine rudimentäre Aufklärung erfolgt wäre, hätte sie der Beschwerdeführer nicht verstanden. Dem Aufklärungsanspruch sei nur dann genüge getan, wenn der Aufzuklärende den Inhalt verstehe und allfällige Empfehlungen nachvollziehen könne. Die SUVA macht in ihrer Vernehmlassung geltend, D habe den Beschwerdeführer zu Recht an das Sozialamt der Wohngemeinde verwiesen. Es gehöre nicht zu den Aufgaben des RAV, ausgesteuerte Personen über die Rahmenfrist hinaus in persönlichen und finanziellen Dingen zu beraten oder gar zu vertreten. Die Betreuung von Flüchtlingen und von ausgesteuerten Personen nach der Rahmenfrist sei nicht Sache des RAV. Dafür zuständig seien die"}