{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2002-03-13", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-01-345_2002-03-13.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1357", "Checksum": "9005621a7432e16341de9b51499cac17"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 01 345", "2002 II Nr. 38"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 13.03.2002 S 01 345 (2002 II Nr. 38)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 3 Abs. 3 UVG; Art. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung von arbeitslosen Personen. 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Damit wird von den Durchführungsorganen organisatorisch nicht mehr verlangt, als nach jahrzehntelanger Verwaltungspraxis in der von der SUVA betriebenen obligatorischen Unfallversicherung schon unter der Geltung des KUVG beachtet wurde, nämlich beispielsweise ein Aushang am ständigen Anschlag im unterstellten Betrieb, Informationen an Betriebsversammlungen usw. Da sich Versicherer und Arbeitgeber den Beweis der ihnen obliegenden Information mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit durch zumutbare Vorkehren ohne weiteres sichern können, rechtfertigt es sich, dem Versicherer die Beweislast hierfür auch insoweit aufzuerlegen, als die Erfüllung der Informationspflichten des Arbeitgebers in Frage steht (BGE 121 V 32 ff. Erw. 2a und b mit Hinweisen). Bei Verletzung der Informationspflichten hat der Versicherer für seine Unterlassungen sowie diejenigen des Arbeitgebers einzustehen, wobei dies unter dem Vorbehalt steht, dass die weiteren Voraussetzungen für eine erfolgreiche Berufung auf den Vertrauensschutz, insbesondere die kausal verursachte Disposition seitens des Arbeitnehmers aus unterbliebener Information, die allerdings beweismässig keinen hohen Anforderungen unterliegt, erfüllt sind (BGE 121 V 34 Erw. 2c mit Hinweisen). In Ergänzung dieser Rechtsprechung wurde in RKUV 2000 U Nr. 387 S. 272 festgehalten, dass die in BGE 121 V 28 dargestellte Informationspflicht von Versicherer und Arbeitgeber hinsichtlich einer Abredeversicherung nach Auflösung eines Arbeitsverhältnisses im Falle, wo es um die Abredeversicherung einer arbeitslosen (ausgesteuerten) Person geht, die Organe der Arbeitslosenversicherung trifft. c) Vorliegend ist die Erfüllung der Informationspflicht durch Organe der Arbeitslosenversicherung streitig, welche in diesem Regelungszusammenhang als Organe der Unfallversicherung tätig sind, und die deshalb die in Erw. 2b dargestellte Informationspflicht trifft. 3. - Zu prüfen ist insbesondere, ob die Arbeitslosenversicherung der ihr obliegenden Informationspflicht hinreichend nachgekommen ist. Hierzu ist Folgendes festzuhalten: a) Nach Art. 96 UVG sind die Verfahrensbestimmungen dieses Gesetzes anwendbar, soweit das Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG) für Versicherer nicht gilt oder dieses Gesetz eine abweichende Regelung enthält (BGE 115 V 299). Das VwVG sieht in Art. 12 lit. c namentlich Auskünfte von Drittpersonen zwar vor, verweist aber ergänzend auf das Beweisrecht des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess (Art. 19 VwVG). Danach können als Auskünfte von Privat- oder Drittpersonen nur schriftliche Auskünfte gelten, die unter Umständen der Bekräftigung durch gerichtliches Zeugnis bedürfen (Art. 49 BZP). Nach der Rechtsprechung bezüglich der Beweisaufnahme durch die Verwaltung stellt eine formlos eingeholte und in einer Aktennotiz festgehaltene mündliche bzw. telefonische Auskunft nur insoweit ein zuverlässiges und taugliches Beweismittel dar, als damit bloss Nebenpunkte, namentlich Indizien oder Hilfstatsachen, festgestellt werden. Sind aber Auskünfte zu wesentlichen Punkten des rechtserheblichen Sachverhalts einzuholen, kommt grundsätzlich nur die Form einer schriftlichen Anfrage und Auskunft in Betracht. Werden Auskunftspersonen zu wichtigen tatbeständlichen Punkten dennoch mündlich befragt, ist eine Einvernahme durchzuführen und darüber ein Protokoll aufzunehmen. In der Regel ist dem Betroffenen überdies Gelegenheit zu geben, der Einvernahme beizuwohnen (BGE 117 V 285 Erw. 4c mit Hinweisen; RKUV 1999 U Nr. 328 S. 116f. Erw. 3c; ARV 1992 Nr. 17 S. 153 Erw. 2b). b) Gemäss Besprechungsprotokoll vom 31. Mai 2000 betreffend einem Gespräch zwischen einem Mitarbeiter der SUVA mit B von der Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern vom 26. Mai 2000 wurde dem Beschwerdeführer am 25. August 1999 ein Schreiben der Arbeitslosenkasse «Ihr Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung» zugestellt. Diesem Schreiben sei aufgrund der neuesten Weisung vom 23. Juli 1999 das Informationsblatt für «ausgesteuerte Versicherte» beigelegt worden. Dieses Informationsblatt werde dem Schreiben der Arbeitslosenkasse automatisch beigelegt, auch wenn es nicht als Beilage aufgeführt sei. Schreiben und Informationsblatt würden in deutscher Sprache erfolgen. Gemäss Auskunft von B werden die Versicherten heute von den Mitarbeitern der zuständigen RAV über das Ende des Versicherungsschutzes und über die Möglichkeit einer Abredeversicherung orientiert. Für den Beschwerdeführer war gemäss telefonischer Auskunft von C, RAV Z, D vom RAV Z (jetzt RAV Y) zuständig gewesen. B konnte keine Auskunft darüber erteilen, wie das RAV die Versicherten über das Ende des Versicherungsschutzes orientiert. Aus der Protokollnotiz eines Mitarbeiters der SUVA betreffend eines Telefongesprächs mit D vom RAV Y vom 6. Juni 2000 erhellt, dass sich D noch gut an den Beschwerdeführer zu erinnern vermochte. D führte damals aus, die Informationen über den Versicherungsschutz würden zu den Standartberatungen der RAV-Mitarbeiter gehören. Die Versicherten würden am Anfang in einem Einführungskurs, bei Beratungen während der Rahmenfrist und beim Abschlussgespräch nach Beendigung der Rahmenfrist darüber informiert. Er mache die Versicherten jeweils auch darauf aufmerksam, dass sie sich bei der SUVA melden könnten, um eine Einzelabredeversicherung abzuschliessen. Die Gespräche würden in der Amtssprache geführt, d.h. Schriftdeutsch, Mundart oder «gemischt» auf Wunsch des"}