{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2002-03-13", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-01-345_2002-03-13.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1357", "Checksum": "9005621a7432e16341de9b51499cac17"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 01 345", "2002 II Nr. 38"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 13.03.2002 S 01 345 (2002 II Nr. 38)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 3 Abs. 3 UVG; Art. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung von arbeitslosen Personen. 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Mai 2000 liess A der SUVA mitteilen, dass er am 26. Dezember 1999 einen schweren Unfall, der ihn arbeitsunfähig machte, erlitten habe. Die SUVA informierte den Rechtsvertreter am 8. Mai 2000 darüber, dass ihr kein Unfallereignis gemeldet worden sei, und gemäss Art. 3 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung von arbeitslosen Personen keine Deckung bestehe. Am 15. Mai 2000 verlangte A diesbezüglich den Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung. Mit Verfügung vom 19. Juli 2000 verneinte die SUVA die Versicherungsdeckung, weil der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung am 1. Oktober 1999 erloschen und die 30-tägige Nachdeckungsfrist im Zeitpunkt des Unfalles abgelaufen sei, ohne dass von einer Verlängerung der Versicherungsdeckung Gebrauch gemacht worden wäre. Die dagegen erhobene Einsprache wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 15. Mai 2001 vollumfänglich ab. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragte A die Aufhebung des Einspracheentscheides und die Erbringung der gesetzlichen Leistungen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der SUVA. Die SUVA schloss in ihrer Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde. Aus den Erwägungen: 1. - Mit der zweiten Teilrevision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 23. Juni 1995 ist der obligatorische Versicherungsschutz für Nichtberufsunfälle neu in diesem Gesetz geregelt und auf alle Versicherten ausgedehnt worden. Nach Art. 22a Abs. 4 AVIG, der seit 1. Januar 1996 in Kraft ist, zieht die Kasse die Prämie für die obligatorische Versicherung der Nichtberufsunfälle von der Entschädigung ab und entrichtet sie der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt. Für Einstell- und Wartetage werden keine Prämien erhoben. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten und das Verfahren. Gestützt auf die genannte Delegationsnorm hat er die Verordnung über die Unfallversicherung von arbeitslosen Personen vom 24. Januar 1996 (SR 837.171) erlassen und rückwirkend auf den 1. Januar 1996 in Kraft gesetzt. Nach deren Art. 1 richtet sich die Unfallversicherung der arbeitslosen Personen nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung und der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung, sofern in den nachfolgenden Bestimmungen keine spezielle Regelung getroffen wird. Nach Art. 3 Abs. 3 UVG hat der Versicherer dem Versicherten die Möglichkeit zu bieten, die Versicherung durch besondere Abrede bis zu 180 Tage zu verlängern. Abreden mit dem Versicherer über die Verlängerung der Nichtberufsunfallversicherung müssen einzeln oder kollektiv vor dem Ende der Versicherung getroffen werden (Art. 8 UVV). Da die Verordnung über die Unfallversicherung von arbeitslosen Personen keine spezielle Regelung über die Abredeversicherung enthält, kann auch eine arbeitslose Person bis zur Beendigung der Versicherung, das heisst bis zum 30. Tag nach dem Tag, an dem sie letztmals die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 AVIG erfüllt oder Entschädigungen nach Art. 29 AVIG bezogen hat (Art. 3 der Verordnung über die Unfallversicherung von arbeitslosen Personen), die Nichtberufsunfallversicherung durch Abrede um maximal 180 Tage verlängern (vgl. EVG-Urteil G. vom 14.4.2000). 2. - a) Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer innert der ab 1. Oktober 1999 laufenden 30-tägigen Frist keine Abredeversicherung im Sinne des in Erw. 1 Dargelegten abgeschlossen hat und damit zum Zeitpunkt des Unfallereignisses (26. Dezember 1999) nicht gestützt auf eine Abredeversicherung bei der SUVA unfallversichert war. Der Beschwerdeführer macht indessen im Wesentlichen geltend, er hätte, sofern er von den Organen der Arbeitslosenversicherung gehörig über die Möglichkeit der Abredeversicherung informiert worden wäre, rechtzeitig eine solche abgeschlossen. Er beruft sich demnach für die Leistungspflicht des Unfallversicherers auf den Grundsatz von Treu und Glauben im Zusammenhang mit behördlichen Aufklärungspflichten (vgl. BGE 121 V 30 Erw. 1b mit Hinweisen). Zu prüfen ist damit, ob und welche Informationspflichten die Organe der Arbeitslosenversicherung und allenfalls die SUVA wahrzunehmen haben, ob diese im vorliegenden Fall verletzt wurden und welche Folgen sich bejahendenfalls daraus ergeben. b) In einem Fall, wo es um die Tragweite der Informationspflichten von Versicherer und Arbeitgeber hinsichtlich einer Abredeversicherung nach Auflösung eines Arbeitsverhältnisses ging, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht zu-nächst in Bestätigung der Auffassung des damaligen kantonalen Gerichts erkannt, Art. 3 UVG umschliesse lediglich die Obliegenheit des Versicherers, die Abredeversicherung zu führen und anzubieten, nicht jedoch die Verpflichtung, jeden einzelnen Versicherten im Rahmen der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses rechtzeitig über die Möglichkeit der Verlängerung des Versicherungsschutzes durch Abschluss einer Abredeversicherung zu informieren (BGE 121 V 31 Erw. 1c). Hingegen ergebe sich aus der allgemeinen Informationspflicht des Versicherers (Art. 72 UVV) die Verpflichtung, nebst anderem über die Möglichkeit des Abschlusses einer Abredeversicherung zu informieren. Der Versicherer und auch der Arbeitgeber sind in diesem Regelungszusammenhang Organe der Versicherungsdurchführung, und die Erfüllung ihrer Informationspflicht muss manifestiert werden und insbesondere im Hinblick auf die Weiterleitungspflicht des Arbeitgebers (Art."}