Da die Hilfskriterien in gehäufter Weise erfüllt sind, ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 9. Januar 1995 und den gesundheitlichen Störungen zu bejahen. Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides vom 19. März 2001 und zur Rückweisung der Sache an die SUVA. Diese hat über die der Beschwerdeführerin über den 15. Dezember 1999 hinaus im einzelnen zustehenden Versicherungsleistungen (allfällige Heil- und Pflegekosten, Taggelder, Invalidenrente, Integritätsentschädigung) zu verfügen. 8. - (...) (Das Eidgenössische Versicherungsgericht wies die gegen dieses Urteil eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Entscheid vom 17. Juni 2003 ab). |