Insgesamt muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin 2 Monate nach ihrem Unfall nicht bereits wieder 100% arbeitsfähig war. Wie hoch und lang sie effektiv aufgrund der Kopfschmerzattacken in ihrer Arbeitsfähigkeit als Wäschereiangestellte eingeschränkt war oder noch ist, kann vorliegend aber schlussendlich offen gelassen werden, denn auch ohne das Kriterium der Arbeitsunfähigkeit zu bejahen, sind bereits mehrere andere Kriterien erfüllt. b) Da die Hilfskriterien in gehäufter Weise erfüllt sind, ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 9. Januar 1995 und den gesundheitlichen Störungen zu bejahen.