Auf die Zusatzfrage des beschwerdeführerischen Rechtsvertreters hin ergänzte Dr. D, statistisch betrachtet bestehe eine Arbeitsunfähigkeit im Haushalt (bei weiterbestehender Berufsarbeit) von etwa 70-80%, im erwerblichen Bereich von 30-40%. Auf die von Dr. D vorgenommene Aufteilung der gesamten Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf Erwerb und Haushalt kann so aber nicht abgestellt werden, denn die Beschwerdeführerin gilt hier als 100% erwerbstätig und die Arbeitsfähigkeit im Haushalt spielt im Bereich der Unfallversicherung keine Rolle. Gemäss Dr. D ist eine durchgängige 100%-Arbeit nicht zumutbar.