Andererseits bestätigte Dr. D eine medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit von höchstens 60-70% im erwerblichen Bereich, wobei er die 30-40%ige Einschränkung damit begründete, dass die Beschwerdeführerin neben der Erwerbstätigkeit kaum noch zu Leistungen als Hausfrau und Mutter in der Lage gewesen sei. Wenn man ihre gesamte Leistungsfähigkeit vor dem Unfall als aufgeteilt auf ein Drittel Hausfrau und zwei Drittel Erwerbstätige zur Grundlage nehme, so sei sie nach dem Unfall für dieses Drittel als Hausfrau und Mutter weitgehend leistungsunfähig.