Die Beschwerdeführerin nahm am 27. März 1995 von sich aus ihre angestammte Erwerbstätigkeit in einer Wäscherei zu 100% wieder auf. Aus den Akten geht hervor, dass sie wegen den Kopfschmerzen am Arbeitsplatz aber Ausfälle hat, v.a. bei Belastungsspitzen. Teilweise sucht sie deshalb den Hausarzt auf. Aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin seit Ende März 1995 ihre Arbeit wieder voll ausübt, müsste einerseits davon ausgegangen werden, dass sie nicht über das zumutbare Mass hinaus arbeitete und somit in ihrer Arbeitsfähigkeit am bisherigen Arbeitsplatz nicht eingeschränkt war.