Hinweise für eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hat, können den Akten nicht entnommen werden. Hingegen kann das Kriterium eines schwierigen Heilungsverlaufs bejaht werden. Bezüglich dem Grad und der Dauer der Arbeitsunfähigkeit ist festzuhalten, dass der Hausarzt der Beschwerdeführerin am 25. Februar 1995 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestätigte und darauf hinwies, dass in den nächsten 3 Wochen die Arbeit noch nicht aufgenommen werden könne. Die Beschwerdeführerin nahm am 27. März 1995 von sich aus ihre angestammte Erwerbstätigkeit in einer Wäscherei zu 100% wieder auf.