Das Kriterium der besonderen Art der erlittenen Verletzungen ist vorliegend zu bejahen. Die Beschwerdeführerin leidet nach dem leichtgradigen Schädel-Hirntrauma an mehreren der zum typischen Beschwerdebild des Schleudertraumas resp. Schädel-Hirntraumas gehörenden Symptome, welche durchaus schwerwiegende Auswirkungen auf die Persönlichkeit der Beschwerdeführerin zeitigten. Auch die ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung ist zu bejahen. So hielt Dr. B in seiner Beurteilung vom 6. März 1998 - mithin 3 Jahre nach dem Unfall - fest, es sei problematisch, Ende April 1997 die Behandlung abzuschliessen.