Für die Adäquanzbeurteilung ist demnach die Rechtsprechung gemäss BGE 117 V 359 und 117 V 369 massgebend. 7. - a) Der Unfall ist der Gruppe der mittelschweren Unfälle zuzuordnen, was unbestritten ist. Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs wäre praxisgemäss daher zu bejahen, wenn ein einzelnes der unfallbezogenen Beurteilungskriterien in besonders ausgeprägter Weise oder mehrere der nach der Rechtsprechung massgebenden Kriterien erfüllt wären. Besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalls lagen nicht vor. Das Kriterium der besonderen Art der erlittenen Verletzungen ist vorliegend zu bejahen.