Die heute geklagten Beschwerden müssten als eine Mischung aus ursprünglich organischen (postcomotionellen) Kopfschmerzen und psychischer Problematik (ängstlich depressiv gefärbte Selbstwertprobleme, eingeschränkte Leistungsfähigkeit, erschüttertes Weltbild mit einer gewissen Hilflosigkeit) angesehen werden. Zusammengefasst standen im Verlauf der ganzen Entwicklung seit dem Unfall die zum typischen Beschwerdebild eines HWS-Traumas oder Schädel-Hirntraumas gehörenden Beeinträchtigungen nicht ausschliesslich unbedeutend im Hintergrund. Für die Adäquanzbeurteilung ist demnach die Rechtsprechung gemäss BGE 117 V 359 und 117 V 369 massgebend.