Ferner hat die Beschwerdeführerin gemäss der Beurteilung von Dr. D vor dem Unfall an keinerlei psychischen Störungen gelitten. Es handle sich hier um einen typischen Fall, dem mit einem Ursache-, Wirkungs- und entweder/oder Theoriemodell nicht beigekommen werden könne. Weitgehend ausgeschlossen werden könne lediglich eine unfallfremde endogene Komponente. Bei den heute geklagten Beschwerden handle es sich um ein ursprünglich hirnorganisch bedingtes, jetzt vor allem sozio-psychogen zu begründendes Beschwerdebild, also um eine durch das Unfallereignis in Bewegung gesetzte Konditionierung.