Nur wenn dies zutrifft, ist die Adäquanz nach der Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133) zu beurteilen (EVG-Urteil W. vom 18.6.2002, U 164/01; VG-Urteil G. vom 28.8.2002). d) Die Beschwerdeführerin leidet unbestrittenermassen an verschiedenen Symptomen (Kopfweh-Attacken, begleitet von Licht- und Lärmempfindlichkeit und z.T. leichtem Schwindel und Übelkeit), welche sich mit den Beschwerden, die zum typischen Beschwerdebild nach einem Schleudertrauma oder Schädel-Hirntrauma gehören, teilweise decken. Die posttraumatischen Kopfschmerzen waren ursprünglich auf hirnorganische Unfallfolgen zurückführbar.