Die Akten zeigen weiter, dass sich mehr als ein Jahr nach dem Unfall allmählich psychische Beeinträchtigungen manifestierten. Damit stellt sich die Frage, ob die geklagten Beschwerden (Kopfwehattacken, begleitet von Licht- und Lärmempfindlichkeit und z.T. leichtem Schwindel und Übelkeit), welche nicht mehr hinreichend organisch nachweisbar sind, aber zumindest teilweise dem typischen Beschwerdebild nach einem Schleudertrauma resp. Schädel-Hirntrauma gleichen, im Vergleich zu einer ausgeprägten psychischen Problematik ganz in den Hintergrund getreten sind, mit der Folge, dass die Adäquanz des Kausalzusammenhangs nach Massgabe von BGE 115 V 133 zu beurteilen wäre.