4. - (...) 5. - (...) 6. - a) Die Arztberichte stimmen darin überein, dass die Beschwerdeführerin beim Unfallereignis vom 9. Januar 1995 neben einer - unbestrittenermassen folgenlos abgeheilten - Fibulaköpfchenfraktur und Rissquetschwunde am Kopf eine (leichtgradige) commotio cerebri erlitten hat und seither an attackenartigen Kopfschmerzen leidet. Die SUVA anerkannte im angefochtenen Einspracheentscheid den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 9. Januar 1995 und den geklagten Kopfschmerzen. Die Akten zeigen weiter, dass sich mehr als ein Jahr nach dem Unfall allmählich psychische Beeinträchtigungen manifestierten.