Zudem könnte die natürliche und adäquate Kausalität selbst bei der Beurteilung der Adäquanz nach der Rechtsprechung für psychische Unfallfolgen nicht verneint werden. Die C berief sich insbesondere auf die Stellungnahme ihres Vertrauensarztes Dr. E, Neurologe FMH, bei welchem sie nach Erlass des Einspracheentscheides eine ärztliche Beurteilung erstellen liess. Darin kam er zum Schluss, dass die Verneinung der Adäquanz widersprüchlich sei. 3. - (...) (Ausführungen zur Rechtsprechung bezüglich natürlichem und adäquatem Kausalzusammenhang, vgl. LGVE 2000 II Nr. 48 Erw. 1) 4. - (...) 5. - (...) 6. - a)