Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den psychischen Beschwerden und dem Unfall vom 9. Januar 1995 sei zu verneinen. b) Die Beschwerdeführerin liess beschwerdeweise im Wesentlichen geltend machen, die Beurteilung der Adäquanz habe nach den in BGE 117 V 366 Erw. 6a festgelegten Kriterien für HWS-Schleudertraumen oder diesen äquivalenten Verletzungen zu erfolgen, da sie eine commotio cerebri erlitten habe und ihre Beschwerden im Vergleich zur psychischen Problematik nicht gänzlich in den Hintergrund getreten seien. Zudem könnte die natürliche und adäquate Kausalität selbst bei der Beurteilung der Adäquanz nach der Rechtsprechung für psychische Unfallfolgen nicht verneint werden.