Hingegen bestehe ein vielfältiges psychisches Beschwerdebild. Die natürliche Kausalität der geklagten Kopfschmerzen und deren Begleiterscheinungen könne auch ohne nachweisbares organisches Substrat angenommen werden, da sie medizinisch einer fassbaren gesundheitlichen Beeinträchtigung zugeschrieben werden können. Da die psychische Problematik beim vorliegend gezeigten Beschwerdebild als gänzlich im Vordergrund stehend betrachtet werden müsse, beurteile sich die Adäquanz nach der Rechtsprechung gemäss BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa. Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den psychischen Beschwerden und dem Unfall vom 9. Januar 1995 sei zu verneinen.