die SUVA habe weiterhin für Heil- und Pflegekosten aufzukommen. Die SUVA beantragte die Abweisung der Beschwerden. Aus den Erwägungen: 2. - Streitig und zu prüfen ist, ob die SUVA aus dem Unfallereignis vom 9. Januar 1995 über den 15. Dezember 1999 hinaus Versicherungsleistungen zu erbringen hat. a) Die SUVA führte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 19. März 2001 aus, die medizinischen Abklärungen hätten kein organisches Substrat für die Beschwerden finden lassen. Hingegen bestehe ein vielfältiges psychisches Beschwerdebild.