Die SUVA habe weiterhin für Heil- und Pflegekosten aufzukommen. Ferner habe die SUVA ein Taggeld bei einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40% auszurichten; 4. Die SUVA habe die Beschwerdeführerin bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% zu berenten; 5. Die SUVA habe der Beschwerdeführerin eine Integritätsentschädigung von mindestens 50% auszurichten. Die C erhob gegen den Einspracheentscheid vom 19. März 2001 ebenfalls Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragte dessen Aufhebung. Ferner beantragte sie, die SUVA habe weiterhin UVG-Leistungen aus dem Unfallereignis vom 9. Januar 1995 zu erbringen; die SUVA habe weiterhin für Heil- und Pflegekosten aufzukommen.