Die Versicherte und die C erhoben dagegen Einsprache. Im Rahmen des Einspracheverfahrens holte die SUVA beim Psychiater Dr. D zusätzlich ein psychiatrisches Gutachten ein, welches am 21. November 2000 erstattet wurde. Am 19. März 2001 wies die SUVA die Einsprachen ab. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 7. Mai 2001 stellte A u.a. folgende Anträge: 1. Die Verfügung vom 15. Dezember 1999 und der Einspracheentscheid vom 19. März 2001 seien aufzuheben; 2. Die SUVA habe weiterhin UVG-Leistungen aus dem Unfallereignis vom 9. Januar 1995 zu erbringen; 3. Die SUVA habe weiterhin für Heil- und Pflegekosten aufzukommen.