Am 4. Juni 1997 verfügte die SUVA die Einstellung der Leistungen. Die dagegen erhobene Einsprache hiess die SUVA nach Einholung einer ärztlichen Beurteilung von Dr. B vom 6. März 1998 am 24. Juli 1998 gut und erbrachte weiterhin die gesetzlichen Versicherungsleistungen. Mit Verfügung vom 15. Dezember 1999 teilte die SUVA der Versicherten mit, dass sie die Versicherungsleistungen per 15. Dezember 1999 einstelle. Der C als Krankenkasse von A wurde die Verfügung in Kopie zugestellt. Die Versicherte und die C erhoben dagegen Einsprache.