| | Entscheid: | A wurde am 9. Januar 1995 als Fussgängerin auf dem Fussgängerstreifen seitlich von rechts von einem Auto erfasst und schlug mit dem Hinterkopf auf den Asphalt auf. Im Spital X, in welches die Versicherte nach dem Unfall eingeliefert und bis am 13. Januar 1995 hospitalisiert war, wurde eine proximale, nicht dislozierte Fibulaköpfchenfraktur rechts, einen Verdacht auf eine Commotio cerebri sowie eine Rissquetschwunde temporo-occitipal rechts diagnostiziert. Am 27. März 1995 nahm A ihre angestammte Tätigkeit als Wäschereiangestellte wieder voll auf. Am 4. Juni 1997 verfügte die SUVA die Einstellung der Leistungen.