Wird die Rechtsprechung zu BGE 123 V 99 Erw. 2a in einem späteren Zeitpunkt angewendet, ist zu prüfen, ob im Verlaufe der ganzen Entwicklung vom Unfall bis zum Beurteilungszeitpunkt die physischen Beschwerden gesamthaft nur eine sehr untergeordnete Rolle gespielt haben und damit ganz in den Hintergrund getreten sind. Nur wenn dies zutrifft, ist die Adäquanz nach der Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133) zu beurteilen. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | A wurde am 9. Januar 1995 als Fussgängerin auf dem Fussgängerstreifen seitlich von rechts von einem Auto erfasst und schlug mit dem Hinterkopf auf den Asphalt auf.