{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2002-11-04", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-01-237_2002-11-04.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2489", "Checksum": "311532cd5fe76c655671d58b076f3773"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 01 237", "2003 II Nr. 38"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 04.11.2002 S 01 237 (2003 II Nr. 38)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 6 UVG. Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs ist nur dann im Sinne von BGE 123 V 99 Erw. 2a unter dem Gesichtspunkt einer psychischen Fehlentwicklung nach Unfall zu beurteilen, wenn die psychische Problematik bereits unmittelbar nach dem Unfall eindeutige Dominanz aufweist. \r\nWird die Rechtsprechung zu BGE 123 V 99 Erw. 2a in einem späteren Zeitpunkt angewendet, ist zu prüfen, ob im Verlaufe der ganzen Entwicklung vom Unfall bis zum Beurteilungszeitpunkt die physischen Beschwerden gesamthaft nur eine sehr untergeordnete Rolle gespielt haben und damit ganz in den Hintergrund getreten sind. 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Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs ist nur dann im Sinne von BGE 123 V 99 Erw. 2a unter dem Gesichtspunkt einer psychischen Fehlentwicklung nach Unfall zu beurteilen, wenn die psychische Problematik bereits unmittelbar nach dem Unfall eindeutige Dominanz aufweist. \r\nWird die Rechtsprechung zu BGE 123 V 99 Erw. 2a in einem späteren Zeitpunkt angewendet, ist zu prüfen, ob im Verlaufe der ganzen Entwicklung vom Unfall bis zum Beurteilungszeitpunkt die physischen Beschwerden gesamthaft nur eine sehr untergeordnete Rolle gespielt haben und damit ganz in den Hintergrund getreten sind. Nur wenn dies zutrifft, ist die Adäquanz nach der Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133) zu beurteilen. | Unfallversicherung\n\n die Zusatzfrage des beschwerdeführerischen Rechtsvertreters hin ergänzte Dr. D, statistisch betrachtet bestehe eine Arbeitsunfähigkeit im Haushalt (bei weiterbestehender Berufsarbeit) von etwa 70-80%, im erwerblichen Bereich von 30-40%. Auf die von Dr. D vorgenommene Aufteilung der gesamten Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf Erwerb und Haushalt kann so aber nicht abgestellt werden, denn die Beschwerdeführerin gilt hier als 100% erwerbstätig und die Arbeitsfähigkeit im Haushalt spielt im Bereich der Unfallversicherung keine Rolle. Gemäss Dr. D ist eine durchgängige 100%-Arbeit nicht zumutbar. Die Beschwerdeführerin sei zwar formal zu 100% angestellt, der Arbeitsanfall saisonbedingt aber sehr unterschiedlich, weshalb sie effektiv während Wochen neun Stunden am Tag, dann während Monaten wiederum nur zu ca. 70% arbeite. Dieser Modus hat gemäss seiner Ansicht den Vorteil, dass die Beschwerdeführerin nicht dauernd unter einer Leistungsforderung stehe, der sie wahrscheinlich kaum während 12 Monaten des Jahres gewachsen wäre, anderseits den Nachteil, dass eine 100%-Ausgangslinie fehle, von der aus effektiv durch Krankheits- oder Unfallfolgen bedingte Arbeits- bzw. Erwerbsausfälle berechnet werden könnten. Der jetzige Arbeitsplatz sei mit grosser psychischer und physischer Belastung verbunden. Insgesamt muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin 2 Monate nach ihrem Unfall nicht bereits wieder 100% arbeitsfähig war. Wie hoch und lang sie effektiv aufgrund der Kopfschmerzattacken in ihrer Arbeitsfähigkeit als Wäschereiangestellte eingeschränkt war oder noch ist, kann vorliegend aber schlussendlich offen gelassen werden, denn auch ohne das Kriterium der Arbeitsunfähigkeit zu bejahen, sind bereits mehrere andere Kriterien erfüllt. b) Da die Hilfskriterien in gehäufter Weise erfüllt sind, ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 9. Januar 1995 und den gesundheitlichen Störungen zu bejahen. Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides vom 19. März 2001 und zur Rückweisung der Sache an die SUVA. Diese hat über die der Beschwerdeführerin über den 15. Dezember 1999 hinaus im einzelnen zustehenden Versicherungsleistungen (allfällige Heil- und Pflegekosten, Taggelder, Invalidenrente, Integritätsentschädigung) zu verfügen. 8. - (...) (Das Eidgenössische Versicherungsgericht wies die gegen dieses Urteil eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Entscheid vom 17. Juni 2003 ab). |"}