{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2002-11-04", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-01-237_2002-11-04.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2489", "Checksum": "311532cd5fe76c655671d58b076f3773"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 01 237", "2003 II Nr. 38"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 04.11.2002 S 01 237 (2003 II Nr. 38)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 6 UVG. Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs ist nur dann im Sinne von BGE 123 V 99 Erw. 2a unter dem Gesichtspunkt einer psychischen Fehlentwicklung nach Unfall zu beurteilen, wenn die psychische Problematik bereits unmittelbar nach dem Unfall eindeutige Dominanz aufweist. \r\nWird die Rechtsprechung zu BGE 123 V 99 Erw. 2a in einem späteren Zeitpunkt angewendet, ist zu prüfen, ob im Verlaufe der ganzen Entwicklung vom Unfall bis zum Beurteilungszeitpunkt die physischen Beschwerden gesamthaft nur eine sehr untergeordnete Rolle gespielt haben und damit ganz in den Hintergrund getreten sind. 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Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs ist nur dann im Sinne von BGE 123 V 99 Erw. 2a unter dem Gesichtspunkt einer psychischen Fehlentwicklung nach Unfall zu beurteilen, wenn die psychische Problematik bereits unmittelbar nach dem Unfall eindeutige Dominanz aufweist. \r\nWird die Rechtsprechung zu BGE 123 V 99 Erw. 2a in einem späteren Zeitpunkt angewendet, ist zu prüfen, ob im Verlaufe der ganzen Entwicklung vom Unfall bis zum Beurteilungszeitpunkt die physischen Beschwerden gesamthaft nur eine sehr untergeordnete Rolle gespielt haben und damit ganz in den Hintergrund getreten sind. Nur wenn dies zutrifft, ist die Adäquanz nach der Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133) zu beurteilen. | Unfallversicherung\n\n Beschwerdeführerin erst spät nach dem Unfall manifest geworden. Dr. G hielt in seinem Schreiben vom 30. März 2000 fest, die psychischen Beschwerden würden vor allem bei den Schmerzattacken auftreten und seien seines Erachtens reaktiv. Durch die immer wiederkehrenden Schmerzattacken fühle sie sich belastet und sei in solchen Situationen in ihrer psychophysischen Leistungsfähigkeit eingeschränkt und befürchte den Verlust ihres Arbeitsplatzes. Der Gedanke, eines Tages nicht mehr arbeitsfähig zu sein, belaste die Beschwerdeführerin stark, und sei vor dem Hintergrund der geschilderten Schmerzsymptomatik nachvollziehbar und nicht Ausdruck einer psychischen Störung. Ferner hat die Beschwerdeführerin gemäss der Beurteilung von Dr. D vor dem Unfall an keinerlei psychischen Störungen gelitten. Es handle sich hier um einen typischen Fall, dem mit einem Ursache-, Wirkungs- und entweder/oder Theoriemodell nicht beigekommen werden könne. Weitgehend ausgeschlossen werden könne lediglich eine unfallfremde endogene Komponente. Bei den heute geklagten Beschwerden handle es sich um ein ursprünglich hirnorganisch bedingtes, jetzt vor allem sozio-psychogen zu begründendes Beschwerdebild, also um eine durch das Unfallereignis in Bewegung gesetzte Konditionierung. Neben den Kopfschmerzen würden bei der Beschwerdeführerin heute weitere belastende Faktoren dazukommen, die insgesamt den wahrgenommenen Leidensdruck ausmachten. Die heute geklagten Beschwerden müssten als eine Mischung aus ursprünglich organischen (postcomotionellen) Kopfschmerzen und psychischer Problematik (ängstlich depressiv gefärbte Selbstwertprobleme, eingeschränkte Leistungsfähigkeit, erschüttertes Weltbild mit einer gewissen Hilflosigkeit) angesehen werden. Zusammengefasst standen im Verlauf der ganzen Entwicklung seit dem Unfall die zum typischen Beschwerdebild eines HWS-Traumas oder Schädel-Hirntraumas gehörenden Beeinträchtigungen nicht ausschliesslich unbedeutend im Hintergrund. Für die Adäquanzbeurteilung ist demnach die Rechtsprechung gemäss BGE 117 V 359 und 117 V 369 massgebend. 7. - a) Der Unfall ist der Gruppe der mittelschweren Unfälle zuzuordnen, was unbestritten ist. Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs wäre praxisgemäss daher zu bejahen, wenn ein einzelnes der unfallbezogenen Beurteilungskriterien in besonders ausgeprägter Weise oder mehrere der nach der Rechtsprechung massgebenden Kriterien erfüllt wären. Besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalls lagen nicht vor. Das Kriterium der besonderen Art der erlittenen Verletzungen ist vorliegend zu bejahen. Die Beschwerdeführerin leidet nach dem leichtgradigen Schädel-Hirntrauma an mehreren der zum typischen Beschwerdebild des Schleudertraumas resp. Schädel-Hirntraumas gehörenden Symptome, welche durchaus schwerwiegende Auswirkungen auf die Persönlichkeit der Beschwerdeführerin zeitigten. Auch die ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung ist zu bejahen. So hielt Dr. B in seiner Beurteilung vom 6. März 1998 - mithin 3 Jahre nach dem Unfall - fest, es sei problematisch, Ende April 1997 die Behandlung abzuschliessen. Da sich wahrscheinlich ein tabletteninduzierter Kopfwehtyp entwickelt habe, riet er der SUVA zur Weiterführung der Behandlung im Sinne einer Strategie der Entwöhnung vom Medikamentengebrauch. Die phasenweise auftretenden Kopfschmerzen sind in den Akten hinreichend dokumentiert. Das Kriterium der Dauerbeschwerden ist daher ebenfalls erfüllt. Hinweise für eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hat, können den Akten nicht entnommen werden. Hingegen kann das Kriterium eines schwierigen Heilungsverlaufs bejaht werden. Bezüglich dem Grad und der Dauer der Arbeitsunfähigkeit ist festzuhalten, dass der Hausarzt der Beschwerdeführerin am 25. Februar 1995 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestätigte und darauf hinwies, dass in den nächsten 3 Wochen die Arbeit noch nicht aufgenommen werden könne. Die Beschwerdeführerin nahm am 27. März 1995 von sich aus ihre angestammte Erwerbstätigkeit in einer Wäscherei zu 100% wieder auf. Aus den Akten geht hervor, dass sie wegen den Kopfschmerzen am Arbeitsplatz aber Ausfälle hat, v.a. bei Belastungsspitzen. Teilweise sucht sie deshalb den Hausarzt auf. Aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin seit Ende März 1995 ihre Arbeit wieder voll ausübt, müsste einerseits davon ausgegangen werden, dass sie nicht über das zumutbare Mass hinaus arbeitete und somit in ihrer Arbeitsfähigkeit am bisherigen Arbeitsplatz nicht eingeschränkt war. Andererseits bestätigte Dr. D eine medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit von höchstens 60-70% im erwerblichen Bereich, wobei er die 30-40%ige Einschränkung damit begründete, dass die Beschwerdeführerin neben der Erwerbstätigkeit kaum noch zu Leistungen als Hausfrau und Mutter in der Lage gewesen sei. Wenn man ihre gesamte Leistungsfähigkeit vor dem Unfall als aufgeteilt auf ein Drittel Hausfrau und zwei Drittel Erwerbstätige zur Grundlage nehme, so sei sie nach dem Unfall für dieses Drittel als Hausfrau und Mutter weitgehend leistungsunfähig. Auf"}