{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2002-11-04", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-01-237_2002-11-04.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2489", "Checksum": "311532cd5fe76c655671d58b076f3773"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 01 237", "2003 II Nr. 38"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 04.11.2002 S 01 237 (2003 II Nr. 38)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 6 UVG. Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs ist nur dann im Sinne von BGE 123 V 99 Erw. 2a unter dem Gesichtspunkt einer psychischen Fehlentwicklung nach Unfall zu beurteilen, wenn die psychische Problematik bereits unmittelbar nach dem Unfall eindeutige Dominanz aufweist. \r\nWird die Rechtsprechung zu BGE 123 V 99 Erw. 2a in einem späteren Zeitpunkt angewendet, ist zu prüfen, ob im Verlaufe der ganzen Entwicklung vom Unfall bis zum Beurteilungszeitpunkt die physischen Beschwerden gesamthaft nur eine sehr untergeordnete Rolle gespielt haben und damit ganz in den Hintergrund getreten sind. 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Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs ist nur dann im Sinne von BGE 123 V 99 Erw. 2a unter dem Gesichtspunkt einer psychischen Fehlentwicklung nach Unfall zu beurteilen, wenn die psychische Problematik bereits unmittelbar nach dem Unfall eindeutige Dominanz aufweist. \r\nWird die Rechtsprechung zu BGE 123 V 99 Erw. 2a in einem späteren Zeitpunkt angewendet, ist zu prüfen, ob im Verlaufe der ganzen Entwicklung vom Unfall bis zum Beurteilungszeitpunkt die physischen Beschwerden gesamthaft nur eine sehr untergeordnete Rolle gespielt haben und damit ganz in den Hintergrund getreten sind. Nur wenn dies zutrifft, ist die Adäquanz nach der Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133) zu beurteilen. | Unfallversicherung\n\n Schwindel und Übelkeit), welche nicht mehr hinreichend organisch nachweisbar sind, aber zumindest teilweise dem typischen Beschwerdebild nach einem Schleudertrauma resp. Schädel-Hirntrauma gleichen, im Vergleich zu einer ausgeprägten psychischen Problematik ganz in den Hintergrund getreten sind, mit der Folge, dass die Adäquanz des Kausalzusammenhangs nach Massgabe von BGE 115 V 133 zu beurteilen wäre. b) Der Rechtsprechung gemäss BGE 123 V 99 Erw. 2a liegt der Sachverhalt zu Grunde, dass sehr bald nach einem Unfall mit Schleudertrauma der HWS oder äquivalenten Verletzungen, gleichsam an diesen anschliessend, die psychische Problematik derart überwiegt, dass die mit dem Schleudertrauma einhergehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen (buntes Beschwerdebild) völlig in den Hintergrund treten. Die in BGE 123 V 99 Erw. 2a zitierten Urteile (EVG-Urteil C. vom 28.11.1994, U 107/94, auszugsweise publiziert in RKUV 1995 S. 116 Nr. 8, und F. vom 6.1.1995, U 185/94, auszugsweise publiziert in RKUV 1995 S. 117 Nr. 9) zeigen aber ganz klar, dass die psychische Problematik unmittelbar nach dem Unfall eindeutige Dominanz aufweisen muss, damit anstelle von BGE 117 V 359 die zur Adäquanz bei Unfällen mit anschliessend einsetzender psychischer Fehlentwicklung geltende Rechtsprechung Anwendung findet. Würde auf das Erfordernis eines nahen zeitlichen Zusammenhangs zwischen Unfall und überwiegender psychischer Problematik verzichtet, hätte dies zur Folge, dass der adäquate Kausalzusammenhang bei den meisten Versicherten, die ein Schleudertrauma der HWS oder eine äquivalente Verletzung erlitten haben und im Zusammenhang mit diesem Unfall auch an psychogenen Beschwerden leiden, nach BGE 115 V 133 zu beurteilen wäre. Denn bei Opfern eines Schleudertraumas der HWS, bei welchen keine organischen Befunde vorliegen, steht mit zunehmender zeitlicher Distanz zum Unfall immer häufiger die psychische Problematik im Vordergrund. Damit würde jedoch die Rechtsprechung zum adäquaten Kausalzusammenhang bei Schleudertraumen der HWS ohne organisch nachweisbare Befunde (BGE 117 V 359) unterlaufen, für deren Anwendung eben gerade nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (EVG-Urteil W. vom 18.6.2002, U 164/01; VG-Urteil G. vom 28.8.2002). c) Soll die Rechtsprechung gemäss BGE 123 V 99 Erw. 2a auch in einem späteren Zeitpunkt angewendet werden, ist die Frage, ob die psychische Problematik die übrigen Beschwerden nach einem Unfall mit Schleudertrauma der HWS ganz in den Hintergrund treten lässt, nicht aufgrund einer Momentaufnahme zu entscheiden. So ist es nicht zulässig, längere Zeit nach einem solchen Unfall, wenn die zum typischen Beschwerdebild gehörenden physischen Beschwerden weitgehend abgeklungen sind, die psychische Problematik aber fortbesteht, diese fortan nach der Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen zu beurteilen, während sie in einem früheren Stadium, als das typische Beschwerdebild noch ausgeprägt war, nach der Schleudertrauma-Praxis beurteilt worden wäre. Vielmehr ist in einem solchen Fall zu prüfen, ob im Verlaufe der ganzen Entwicklung vom Unfall bis zum Beurteilungszeitpunkt die physischen Beschwerden gesamthaft nur eine sehr untergeordnete Rolle gespielt haben und damit ganz in den Hintergrund getreten sind. Nur wenn dies zutrifft, ist die Adäquanz nach der Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133) zu beurteilen (EVG-Urteil W. vom 18.6.2002, U 164/01; VG-Urteil G. vom 28.8.2002). d) Die Beschwerdeführerin leidet unbestrittenermassen an verschiedenen Symptomen (Kopfweh-Attacken, begleitet von Licht- und Lärmempfindlichkeit und z.T. leichtem Schwindel und Übelkeit), welche sich mit den Beschwerden, die zum typischen Beschwerdebild nach einem Schleudertrauma oder Schädel-Hirntrauma gehören, teilweise decken. Die posttraumatischen Kopfschmerzen waren ursprünglich auf hirnorganische Unfallfolgen zurückführbar. Es ist sodann aktenkundig, dass der Unfall bei der Beschwerdeführerin eine psychische Beeinträchtigung auslöste. Unmittelbar nach dem Unfall standen allerdings keine psychischen Probleme im Vordergrund, sondern diese entwickelten sich erst allmählich. So hielt Dr. F in seinem Arztbericht vom 15. April 1996 mehr als ein Jahr nach dem Unfallereignis erstmals fest, neben den geklagten posttraumatischen Kopfschmerzen kämen eine vermehrte Ängstlichkeit und zeitweilig depressive Verstimmungen dazu, die er als posttraumatische Belastungsstörung ansehen möchte. Die Behandlung beim Psychiater Dr. G knapp 2 Jahre nach dem Unfall wurde nach 2 Monaten wieder abgeschlossen. Ferner hatte Dr. B im März 1998 festgehalten, dass posttraumatische Kopfschmerzen bekanntlich einen degressiven Verlauf zeigen würden, indem die ursächlichen organischen Faktoren zurückgehen und schliesslich verschwinden, während bei fortdauernden Beschwerden unfallfremde kausale Faktoren, besonders psychogener Art, zunehmen und schliesslich die Beschwerden bestimmen würden. Eine psychogene Beeinträchtigung durch eine ängstlich depressive Verstimmung sei bei der"}