{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2002-11-04", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-01-237_2002-11-04.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2489", "Checksum": "311532cd5fe76c655671d58b076f3773"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 01 237", "2003 II Nr. 38"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 04.11.2002 S 01 237 (2003 II Nr. 38)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 6 UVG. Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs ist nur dann im Sinne von BGE 123 V 99 Erw. 2a unter dem Gesichtspunkt einer psychischen Fehlentwicklung nach Unfall zu beurteilen, wenn die psychische Problematik bereits unmittelbar nach dem Unfall eindeutige Dominanz aufweist. \r\nWird die Rechtsprechung zu BGE 123 V 99 Erw. 2a in einem späteren Zeitpunkt angewendet, ist zu prüfen, ob im Verlaufe der ganzen Entwicklung vom Unfall bis zum Beurteilungszeitpunkt die physischen Beschwerden gesamthaft nur eine sehr untergeordnete Rolle gespielt haben und damit ganz in den Hintergrund getreten sind. 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Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs ist nur dann im Sinne von BGE 123 V 99 Erw. 2a unter dem Gesichtspunkt einer psychischen Fehlentwicklung nach Unfall zu beurteilen, wenn die psychische Problematik bereits unmittelbar nach dem Unfall eindeutige Dominanz aufweist. \r\nWird die Rechtsprechung zu BGE 123 V 99 Erw. 2a in einem späteren Zeitpunkt angewendet, ist zu prüfen, ob im Verlaufe der ganzen Entwicklung vom Unfall bis zum Beurteilungszeitpunkt die physischen Beschwerden gesamthaft nur eine sehr untergeordnete Rolle gespielt haben und damit ganz in den Hintergrund getreten sind. Nur wenn dies zutrifft, ist die Adäquanz nach der Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133) zu beurteilen. | Unfallversicherung\n\n\n| Entscheid: | A wurde am 9. Januar 1995 als Fussgängerin auf dem Fussgängerstreifen seitlich von rechts von einem Auto erfasst und schlug mit dem Hinterkopf auf den Asphalt auf. Im Spital X, in welches die Versicherte nach dem Unfall eingeliefert und bis am 13. Januar 1995 hospitalisiert war, wurde eine proximale, nicht dislozierte Fibulaköpfchenfraktur rechts, einen Verdacht auf eine Commotio cerebri sowie eine Rissquetschwunde temporo-occitipal rechts diagnostiziert. Am 27. März 1995 nahm A ihre angestammte Tätigkeit als Wäschereiangestellte wieder voll auf. Am 4. Juni 1997 verfügte die SUVA die Einstellung der Leistungen. Die dagegen erhobene Einsprache hiess die SUVA nach Einholung einer ärztlichen Beurteilung von Dr. B vom 6. März 1998 am 24. Juli 1998 gut und erbrachte weiterhin die gesetzlichen Versicherungsleistungen. Mit Verfügung vom 15. Dezember 1999 teilte die SUVA der Versicherten mit, dass sie die Versicherungsleistungen per 15. Dezember 1999 einstelle. Der C als Krankenkasse von A wurde die Verfügung in Kopie zugestellt. Die Versicherte und die C erhoben dagegen Einsprache. Im Rahmen des Einspracheverfahrens holte die SUVA beim Psychiater Dr. D zusätzlich ein psychiatrisches Gutachten ein, welches am 21. November 2000 erstattet wurde. Am 19. März 2001 wies die SUVA die Einsprachen ab. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 7. Mai 2001 stellte A u.a. folgende Anträge: 1. Die Verfügung vom 15. Dezember 1999 und der Einspracheentscheid vom 19. März 2001 seien aufzuheben; 2. Die SUVA habe weiterhin UVG-Leistungen aus dem Unfallereignis vom 9. Januar 1995 zu erbringen; 3. Die SUVA habe weiterhin für Heil- und Pflegekosten aufzukommen. Ferner habe die SUVA ein Taggeld bei einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40% auszurichten; 4. Die SUVA habe die Beschwerdeführerin bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% zu berenten; 5. Die SUVA habe der Beschwerdeführerin eine Integritätsentschädigung von mindestens 50% auszurichten. Die C erhob gegen den Einspracheentscheid vom 19. März 2001 ebenfalls Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragte dessen Aufhebung. Ferner beantragte sie, die SUVA habe weiterhin UVG-Leistungen aus dem Unfallereignis vom 9. Januar 1995 zu erbringen; die SUVA habe weiterhin für Heil- und Pflegekosten aufzukommen. Die SUVA beantragte die Abweisung der Beschwerden. Aus den Erwägungen: 2. - Streitig und zu prüfen ist, ob die SUVA aus dem Unfallereignis vom 9. Januar 1995 über den 15. Dezember 1999 hinaus Versicherungsleistungen zu erbringen hat. a) Die SUVA führte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 19. März 2001 aus, die medizinischen Abklärungen hätten kein organisches Substrat für die Beschwerden finden lassen. Hingegen bestehe ein vielfältiges psychisches Beschwerdebild. Die natürliche Kausalität der geklagten Kopfschmerzen und deren Begleiterscheinungen könne auch ohne nachweisbares organisches Substrat angenommen werden, da sie medizinisch einer fassbaren gesundheitlichen Beeinträchtigung zugeschrieben werden können. Da die psychische Problematik beim vorliegend gezeigten Beschwerdebild als gänzlich im Vordergrund stehend betrachtet werden müsse, beurteile sich die Adäquanz nach der Rechtsprechung gemäss BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa. Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den psychischen Beschwerden und dem Unfall vom 9. Januar 1995 sei zu verneinen. b) Die Beschwerdeführerin liess beschwerdeweise im Wesentlichen geltend machen, die Beurteilung der Adäquanz habe nach den in BGE 117 V 366 Erw. 6a festgelegten Kriterien für HWS-Schleudertraumen oder diesen äquivalenten Verletzungen zu erfolgen, da sie eine commotio cerebri erlitten habe und ihre Beschwerden im Vergleich zur psychischen Problematik nicht gänzlich in den Hintergrund getreten seien. Zudem könnte die natürliche und adäquate Kausalität selbst bei der Beurteilung der Adäquanz nach der Rechtsprechung für psychische Unfallfolgen nicht verneint werden. Die C berief sich insbesondere auf die Stellungnahme ihres Vertrauensarztes Dr. E, Neurologe FMH, bei welchem sie nach Erlass des Einspracheentscheides eine ärztliche Beurteilung erstellen liess. Darin kam er zum Schluss, dass die Verneinung der Adäquanz widersprüchlich sei. 3. - (...) (Ausführungen zur Rechtsprechung bezüglich natürlichem und adäquatem Kausalzusammenhang, vgl. LGVE 2000 II Nr. 48 Erw. 1) 4. - (...) 5. - (...) 6. - a) Die Arztberichte stimmen darin überein, dass die Beschwerdeführerin beim Unfallereignis vom 9. Januar 1995 neben einer - unbestrittenermassen folgenlos abgeheilten - Fibulaköpfchenfraktur und Rissquetschwunde am Kopf eine (leichtgradige) commotio cerebri erlitten hat und seither an attackenartigen Kopfschmerzen leidet. Die SUVA anerkannte im angefochtenen Einspracheentscheid den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 9. Januar 1995 und den geklagten Kopfschmerzen. Die Akten zeigen weiter, dass sich mehr als ein Jahr nach dem Unfall allmählich psychische Beeinträchtigungen manifestierten. Damit stellt sich die Frage, ob die geklagten Beschwerden (Kopfwehattacken, begleitet von Licht- und Lärmempfindlichkeit und z.T. leichtem"}