Auch hat es die IV-Stelle unterlassen, den Verzicht in ihre Verfügung vom 14. November 2000 aufzunehmen, womit dieser auch mit Blick auf formelle Gründe nach Gesetz und Rechtsprechung keine Gültigkeit entfalten konnte. Schliesslich kann dem Beschwerdeführer für die dem Verzicht widersprechende Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch kein Verhalten gegen Treu und Glauben vorgeworfen werden, da wie dargelegt ein rechtsgültiger Verzicht vorliegend schon ursprünglich gar nicht möglich war. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist gutzuheissen und die IV-Stelle anzuweisen, dem Beschwerdeführer die gesamten Kosten für die Hörgeräteversorgung zu erstatten. |