, Bern 1985, S. 450 ff.). Im vorliegenden Falle ist offensichtlich, dass der Verzicht auf die volle Kostenübernahme durch die IV-Stelle nicht im schutzwürdigen Interesse des Versicherten liegt und auch kein solches nachgewiesen wurde, womit die IV-Stelle auch keinen rechtsgültigen Verzicht annehmen durfte. Auch hat es die IV-Stelle unterlassen, den Verzicht in ihre Verfügung vom 14. November 2000 aufzunehmen, womit dieser auch mit Blick auf formelle Gründe nach Gesetz und Rechtsprechung keine Gültigkeit entfalten konnte.