65 UVV als allgemeiner, im ganzen Sozialversicherungsrecht geltender Grundsatz aufzufassen. Der Versicherer hat also zu prüfen, ob der Verzicht im schutzwürdigen Interesse des Versicherten liegt, und die Annahme eines rechtsgültigen Verzichts setzt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung den Nachweis eines schutzwürdigen Interesses des Versicherten voraus (zum Ganzen: BVR 2001, S. 278 ff. mit Hinweisen, bes. S. 280 f.; Alfred Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl., Bern 1985, S. 450 ff.).