65 UVV auf Versicherungsleistungen durch eine schriftliche Erklärung verzichten. Sofern der Verzicht im schutzwürdigen Interesse des Versicherten liegt, hält der Versicherer diesen Verzicht in einer Verfügung fest. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts wie des Eidgenössischen Versicherungsgerichts ist die Bestimmung nach Art. 65 UVV als allgemeiner, im ganzen Sozialversicherungsrecht geltender Grundsatz aufzufassen.