Andererseits hat der Beschwerdeführer am 18. Juli 2000 gegenüber der Hörberatung Z schriftlich bestätigt, dass er zur Übernahme der Mehrkosten - also der den Tarifvertrag übersteigenden Kosten - bereit sei. Es fragt sich nun abschliessend, ob der Beschwerdeführer damit rechtsgültig auf die ihm zustehenden Leistungen gegenüber der Invalidenversicherung verzichtet hat bzw. ob sich die IV-Stelle auf diesen Verzicht berufen kann. Das IVG und seine Verordnungen enthalten keine Bestimmungen zum Verzicht. Hingegen kann der Versicherte nach Art. 65 UVV auf Versicherungsleistungen durch eine schriftliche Erklärung verzichten.